TV Emsdetten
 
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Satzung des TV Emsdetten 1898 e.V.

 

 

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Mitgliedschaft in Verbänden Vereinszweck

1. Der im Jahre 1898 in Emsdetten gegründete Verein führt den Namen "Turnverein Emsdetten 1898 e.V." Der Verein hat seinen Sitz in Emsdetten. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Rheine eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Der Verein ist mit seinen jeweils bestehenden Abteilungen Mitglied

a) im jeweils zuständigen Landesfachverband

b) im Stadtsportverband Emsdetten und im Kreissportbund Steinfurt

3. Der Verein pflegt die Förderung des Sports, der Jugendhilfe und der öffentlichen Gesundheitspflege.

4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ gemäß § 52 der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

 

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Verein ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am Lastschriftverfahren teilzunehmen.

3. Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter von minderjährigen Vereinsmitgliedern verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch für die Beitragsschulden ihrer Kinder aufzukommen.

4. Teilnehmer der Kurse und des Rehasportangebotes des Vereins erwerben eine befristete Mitgliedschaft für die Dauer der Kurse und/oder der Rehasportverordnung.

 

§ 3 Arten der Mitgliedschaft

1. der Verein besteht aus:

- aktiven Mitgliedern

- passiven Mitgliedern

- Ehrenmitgliedern

2. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen und/oder am Spielbetrieb teilnehmen können.

3. Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen durch Geld, Sachbeiträge oder Mitarbeit im Vordergrund. Sie nutzen das sportliche Angebot des Vereins nicht.

4. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein vom Gesamtvorstand benannt werden.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss aus dem Verein oder durch Auflösung des Vereins.

2. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendermonats unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Verein zu richten.

 

§ 5 Ausschluss aus dem Verein

1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied

- trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt,

- grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen schuldhaft begeht,

- in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt.

2. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.

3. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung einer eventuell eingegangenen Stellungnahme über den Antrag zu entscheiden.

4. Der Gesamtvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.

5. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.

6. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.

7. Gegen den Beschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

8. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

9. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

 

§ 6 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug

1. Zur Bestreitung seiner Ausgaben erhebt der Verein Beiträge, Gebühren und Umlagen, die in Geld zu erbringen sind. Näheres regelt die Beitragsordnung des TV Emsdetten 1898 e.V..

 

§ 7 Rechte der Mitglieder

1. Jedes Mitglied ist berechtigt, an allen sportlichen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Über Ausnahmen entscheidet der zuständige Abteilungsleiter.

2. Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags- und Diskussionsrechts in Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

3. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab l8. Lebensjahr. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine nicht übertragbare Stimme.

4. Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

5. Mitgliedern, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung, den Abteilungsversammlungen und den Jugendversammlungen als Gäste teilnehmen.

 

§ 8 Vereinsorgane

1. Organe des Vereins sind:

- die Mitgliederversammlung,

- der Vorstand,

- der Gesamtvorstand,

- die Jugendversammlung

2. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

3. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.

4. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festlegen.

 

§ 9 Die ordentliche Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet bis zum 30. April eines jeden Geschäftsjahres statt.

3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Sie geschieht durch Veröffentlichung in der Emsdettener Volkszeitung und durch Einstellung auf der Homepage des TVE unter Angabe der Tagesordnung. Zwischen dem Tage der erstmaligen Veröffentlichung der Einberufung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. In den vom Verein benutzten Sporthallen soll auf die Mitgliederversammlung jeweils besonders hingewiesen werden.

4. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.

5. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Satzungsänderungen und Anträge auf Auflösung des Vereins können nicht im Rahmen eines Dringlichkeitsantrages behandelt werden.

6. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird.

7. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen per Handzeichen. Geheime Abstimmungen erfolgen auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds.

8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes

2. Entgegennahme der Kassenprüfungsberichte

3. Entlastung des Vorstandes

4. Wahl und Abberufung sowie Bestätigung des Gesamtvorstandes* (Wiederwahl ist möglich)

5. Wahl der Kassenprüfer

6. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins

7. Beschlussfassung über Beschwerden bei Vereinsausschlüssen oder Vereinsstrafen

8. Beschlussfassung über eingereichte Anträge

 

* in Jahren mit gerader Endzahl

1. Vorsitzender

Geschäftsführer/in

Sportwart

Medienwart/in

2. Kassierer

* in Jahren mit ungerader Endzahl

2. Vorsitzender

1. Kassierer

Sozialwart

Pressewart

* bestätigt werden die seit der letzten Mitgliederversammlung neu gewählten Abteilungsleiter, der Gebäudewart und neue Vorstandsmitglieder i.S.V. § 12 (6) letzter Satz.

 

§ 11 Die außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 20% aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 9 entsprechend, jedoch mit abweichender Ladungsfrist von einer Woche.

 

§ 12 Der Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB (Vorstand) besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden;

b) dem 2. Vorsitzenden;

c) dem 1. Kassierer;

d) dem Geschäftsführer (wenn ehrenamtlich).

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des (geschäftsführenden) Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, vertreten.

2. Aufgabe des Vorstandes ist die Leitung und die Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf, aufgabenbezogen, für einzelne Projekte oder befristet, besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.

3. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäfte ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Mitarbeiter für die Bewältigung der anfallenden Aufgaben einzustellen. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis haben der 1. und 2. Vorsitzende.

Der Vorstand kann bei Bedarf und im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

4. Der Vorstand kann Ausschüsse bilden.

5. Der Vorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben.

6. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.

7. Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Vorstandssitzung je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

§ 13 Der Gesamtvorstand

1. Der Gesamtvorstand besteht aus:

- den Mitgliedern des Vorstandes

- den Abteilungsleitern

- dem Sozialwart

- dem Jugendwart

- dem 2. Kassierer

- dem Sportwart

- dem Pressewart

- dem Medienwart

- dem Gebäudewart

2. Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere:

- Vorbereitung und Durchführung von Mitgliederversammlungen

- Durchführungen von Beschlüssen der Mitgliederversammlungen

- ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens

- Ernennung von Ehrenmitgliedern

- Gründung und Auflösung von Abteilungen

3. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Vorstandssitzung je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den Vorstand einberufen. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

 

§ 14 Vereinsjugend/Ausschüsse

1. Die Jugend des Vereines ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 26. Lebensjahrs und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.

2. Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr durch den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel.

3. Organe der Vereinsjugend sind:

- der Jugendwart,

- sein Vertreter und

- die Jugendversammlung.

4. Näheres regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

 

§ 15 Abteilungen

1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet bzw. aufgelöst.

2. Die Abteilungen werden durch die zuständigen Abteilungsleiter geführt. Versammlungen werden nach Bedarf einberufen.

3. Die Abteilungsleiter und die Vertreter der Abteilungen für den Vereinsjugendtag werden von den Abteilungsversammlungen gewählt. Die Abteilungsleiter sind gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

4. Die Abteilungen sind verpflichtet, den Abteilungshaushalt ausgeglichen zu gestalten.

5. Die Abteilungen erheben einen Abteilungsbeitrag, der Gegenstand der Beitragsordnung ist.

6. Die Abteilungen können sich eine Satzung geben. Die Abteilungssatzung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

 

§ 16 Kassenprüfer/prüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Mitgliederversammlung wählt in jedem Jahr einen Kassenprüfer für den Zeitraum von zwei Jahren. Darüber hinaus wird jedes Jahr ein Stellvertreter von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählt. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassierers.

 

§ 17 Haftung des Vereins

1. Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei Ausübung ihres Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

 

 

 

 

§ 18 Ordnungen des Vereins

Der Vorstand ist ermächtigt durch Beschluss folgende Ordnungen zu erlassen:

1. Geschäftsordnung

2. Beitragsordnung

Die Vereinsjugend ist ermächtigt durch Beschluss folgende Ordnungen zu erlassen:

2. Jugendordnung

Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung

 

§ 19 Datenschutz im Verein

1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.

2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

- Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;

- Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;

- Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;

- Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

3. Den Organen des Vereins, allen Mitgliedern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

§ 20 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen.

2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder

b) von Dreivierteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

4. Falls die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der 1. Kassierer zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im Übrigen nach den Vorschriften der Liquidation (§ 47 ff. BGB). Das nach Beendigung der Liquidation noch vorhandene Vereinsvermögen, soweit es etwa eingezahlte Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, ist dem Stadtsportverband Emsdetten e.V. oder dessen Rechtsnachfolger zu übergeben, der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports zu verwenden hat. Das gleiche gilt, wenn der Verein aus einem sonstigen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Sollte die Auflösungsversammlung beschließen, das vorhandene Vermögen dem Stadtsportverband Emsdetten e.V. oder dessen Rechtsnachfolger zu übertragen, so ist dieser Beschluss erst nach Genehmigung durch das zuständige Finanzamt wirksam. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.

 

§ 21 Gültigkeit dieser Satzung

1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 06.03.2009 und auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 25.06.2009 beschlossen

2. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

3. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.